Zweirichtungsradwege
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- Durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnete linke
Radwege müssen benutzt werden, wenn nicht auch auf der
rechten Seite ein durch Zeichen 237, 240 oder 241
beschildeter Radweg vorhanden ist.
- Zweirichtungsradwege sind stets benutzungspflichtig.
- Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten
Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren
verbunden. Deshalb ist die Freigabe linker Radwege für
gegenläufigen Radverkehr unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig. Vor allem an Knotenpunkten Einmündungen und
Einfahrten kommt es dort häufig zu schweren Unfällen.
- Auf der Vorfahrtsstraße und auf der untergeordneten
Straße ist das Kraftfahrzeug durch ein Zusatzschild auf
Zweirichtungsradwege aufmerksam zu machen. Das
Zusatzschild bedeutet: auf kreuzenden Radverkehr von links
und rechts achten.
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