Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse
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- Durch ein Zusatzschild kann Radverkehr auch auf
Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse erlaubt werden.
- Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die
Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse in Randlage liegen
und bestimmte Kriterien erfüllt sind (Benehmen der
Verkehrsbetriebe).
- Radfahrer dürfen bei Bedarf auch andere Fahrstreifen
benutzen. Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse sind für
Radfahrer nicht benutzungspflichtig.
- In der Praxis haben sich nicht nur überbreite Maße (z.
B. 4,50 m), sondern auf kurzen Abschnitten (300 m) auch
relativ schmale Busspuren (ca. 3 m) bewährt. Zwischenmaße,
bei denen Radfahrer und Busse eng nebeneinander passen, sind
ungünstiger, da dort für Überholvorgänge auf derselben
Spur der erforderliche Mindestabstand fehlt.
- Viele Verkehrsbetriebe sind gegen die Zulassung von
Radfahrern auf "Busspuren". Die Zulassung ist
erforderlich, wo der Platz für Radverkehrsanlagen fehlt und
Radfahrer zwischen Bus- und Kfz-Verkehr fahren müßten. Aus
Sicht des ADFC ist ein gemeinsam nutzbarer
Sonderfahrstreifen besser als getrennte Busspuren und
Radwege, weil Busspuren einen erheblichen Komfortgewinn für
den Radverkehr ermöglichen.
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