Schutzstreifen
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- Durch eine Leitlinie kann auf der Fahrbahn ein
"Schutzstreifen für Radfahrer" (frühere
ADFC-Bezeichnung: Radspuren; ERA-Bezeichnung:
Angebotsstreifen) abmarkiert werden (zunächst nur innerorts).
- Schutzstreifen für Radfahrer sollen möglichst 1,60 m
breit sein (zulässiges Mindestmaß 1,25 m). Durch diese
Breite wird für die Kraftfahrzeuge der erforderliche
Mindestabstand zum Überholen von Radfahrern angezeigt. Zusätzlich
gelten weitere Kriterien.
- Schutzstreifen dürfen auch von anderen Fahrzeugen
befahren werden, wenn eine Gefährdung von Radfahrern
ausgeschlossen ist. Sie dürfen von Radfahrern zum Überholen
verlassen werden. Sie sind nicht durch ein Schild
gekennzeichnet, aber Fahrradpiktogramme können ihren Zweck
verdeutlichen.
- Erfahrungen zeigen, daß Radfahrer auf
"Schutzstreifen für Radfahrer" und
Radfahrstreifen gleichermaßen geschützt und komfortabel
fahren.
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