Radwege mit Benutzungspflicht
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- Benutzungpflichtige Radwege müssen mit einem blauen
Radwegschild (Z 237, 240 oder 241 StVO) gekennzeichnet
werden.
- Radwege dürfen nur noch dann benutzungspflichtig
gekennzeichnet werden, wenn dies zur Verkehrssicherheit
erforderlich und wenn dies verhältnismäßig ist.
- Radwege, deren Benutzung nach ihrer Beschaffenheit, ihrem
Zustand oder ihrer Linienführung nicht zumutbar sind, dürfen
nicht benutzungspflichtig gekennzeichnet werden. Nicht
benutzungspflichtig sind außerdem Radwege, die nicht
befahrbar sind (z. B. defekte Fahrbahndecke, fehlende Räumung/Winterdienst
oder Unterbrechung durch Baustelle).
- Das blaue Radwegschild muß an jeder Einmündung/Kreuzung
wiederholt werden, sonst endet dort die Benutzungspflicht.
- Die vorhandenen Radwege müssen von den Straßenverkehrsbehörden
überprüft werden. Bis zum 01.10.98 haben die Straßenverkehrsbehörden
die Radwegkennzeichnung der neuen Regelung anzupassen
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