Einbahnstraße, Radfahrer frei
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- In Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h kann durch ein Zusatzschild versuchsweise bis
zum 31.12.2000 Fahrradverkehr in Gegenrichtung zugelassen
werden (Versuchsverordnung).
- Voraussetzungen sind "Tempo 30", eine
Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m (bzw. 3 m mit Ausweichmöglichkeit),
bei Linienomnibusverkehr mehr als 3,50 m, daß die Benutzung
der Einbahnstraßenstrecke nach der flächenhaften
Radverkehrsplanung erfoderlich ist sowie weitere
Einsatzkriterien.
- Die Maßnahme kann Umwege (z. B. über hochbelastete
Verkehrsstraßen) vermeiden und das Falschfahren von
Radfahrern in Einbahnstraßen oder auf Gehwegen verhindern.
Untersuchungen zeigen, daß dies auf den Streckenabschnitten
vorbildlich sicher ist (gute Sichtbeziehungen im
Gegenverkehr).
- Aber Kreuzungen, Einmündungen und Einfahrten sind anfangs
Gefahrenpunkte, weil Radfahrer aus der "falschen"
Richtung zunächst ungewohnt sind. Dort sollte deshalb ggf.
besonders markiert, beschildert oder umgebaut werden.
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