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Gebaute Radwege
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- Die Beschaffenheit, der Zustand, die Führung an Knoten
ist zumutbar und sicher.
- Die lichte Breite beträgt in der Regel 2,00 m, mindestens
1,50 m.
- Bei Zweirichtungsradwegen beträgt die lichte Breite in
der Regel 2,40 m, mindestens 2,00 m.
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Vom Gehweg abgetrennte Radwege
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Gemeinsame Rad- und Gehwege
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- Die Bedürfnisse des Radverkehrs (Absenkungen, sichere Führung
an Knoten) und die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs
lassen das zu (jeweils geringe Verkehrsmengen; Frequenz
jeweils ca. 50 - 90/h).
- Mindestbreite (auch bei Zweirichtungsradverkehr) innerorts
2,50 m, außerorts 2,00 m
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Für Radfahrer freigegebene Gehwege
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- wie gemeinsame Rad- und Gehwege
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Radfahrstreifen
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- Bei 2 Fahrstreifen: höchstens 18.000 Kfz/24 Stunden
- Bei 4 Fahrstreifen: höchstens 25.000 Kfz/24 Stunden
- Nicht in kleinen Kreisverkehren
- Breite 1,85 - 1,50 m einschließlich Markierung
(Breitstrich)
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Schutzstreifen
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- Nur innerorts
- höchstens 10.000 Kfz/24 Stunden
- Weniger als 5 % LKW
- Fahrbahnbreiten 8,50 - 7,00 m
- "Rest"-Fahrbahnbreite 5,50 - 4,50 m
- Halteverbote
- Breite 1,60 - 1,25 m einschließlich Markierung
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Busspuren
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- Keine Behinderung des ÖPNV
- Die Busspur liegt am Rand der Fahrbahn
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Fahrradstraßen
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- Kfz-Belastung ca. 300/h
- Radverkehrsanteil ist oder wird mindestens so groß wie
der MIV.
- Vorsorge gegen zu hohe Geschwindigkeiten
- Deutliche Eingangsgestaltung (z. B. kurze Sperrflächen
zur Separation)
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